Inverkehrbringen von Aufzügen

  

Am 29-12-2009 wurde die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG verbindlich. Was bedeutet das für Sie als Hersteller von Aufzügen?

Beim Inverkehrbringen eines Aufzugs muss die Übereinstimmung mit der Richtlinie durch Anbringen der CE-Kennzeichnung und Ausstellen einer Konformitätserklärung durch den Hersteller bestätigt werden. Alle Aufzugsanlagen, die in den Geltungsbereich der MRL fallen, müssen ein festgelegtes  Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen.

Unsere Experten stehen Ihnen kompetent bei der rechtskonformen Umsetzung der Vorgaben zur Seite durch:

  • Freiwillige Konformitätsprüfungen (an Hebezeugen, die nicht im Anh. IV MRL aufgelistet sind)
  • Baumusterprüfungen nach Anh. IX, MRL insbesondere an Maschinen nach Anh. IV, Nr. 16 und Nr. 17 (Fahrzeughebebühnen und Maschinen zum Heben von Personen)
  • Bewertung eines Qualitätssicherungssystems nach Anh. X, MRL

Ihre Vorteile:

  • Sie haben Zugriff auf erstklassiges Know-how und profitieren von unserer langjährigen Erfahrung auf dem Gebiet der Fördertechnik.
  • Sie bekommen Rechtssicherheit, denn durch die intensive Mitarbeit unserer Experten bei der Erstellung europäischer Richtlinien und Normen sind wir bestens mit dem Stand der Technik und den gesetzlichen Vorgaben vertraut.

TÜV SÜD Industrie Service ist als Benannte Stelle nach MRL 2006/42/EG akkreditiert und durch die Europäische Kommission anerkannt (Kenn-Nummer 0036).


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Kostenlose Service-Hotline: 0800 - 888 4444E-Mail: info@tuev-sued.de