Inverkehrbringen von Aufzügen
Am 29-12-2009 wurde die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG verbindlich. Was bedeutet das für Sie als Hersteller von Aufzügen?
Beim Inverkehrbringen eines Aufzugs muss die Übereinstimmung mit der Richtlinie durch Anbringen der CE-Kennzeichnung und Ausstellen einer Konformitätserklärung durch den Hersteller bestätigt werden. Alle Aufzugsanlagen, die in den Geltungsbereich der MRL fallen, müssen ein festgelegtes Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen.
Unsere Experten stehen Ihnen kompetent bei der rechtskonformen Umsetzung der Vorgaben zur Seite durch:
- Freiwillige Konformitätsprüfungen (an Hebezeugen, die nicht im Anh. IV MRL aufgelistet sind)
- Baumusterprüfungen nach Anh. IX, MRL insbesondere an Maschinen nach Anh. IV, Nr. 16 und Nr. 17 (Fahrzeughebebühnen und Maschinen zum Heben von Personen)
- Bewertung eines Qualitätssicherungssystems nach Anh. X, MRL
Ihre Vorteile: |
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