Sachverständige nach § 29a BImSchG
Prüfungen durch unabhängige Sachverständige sind Bestandteil der ganzheitlichen Anlagenüberwachung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bzw. Störfall-Verordnung |
Der § 29a BImSchG ermächtigt die Behörde, sicherheitstechnische Prüfungen von Anlagen sowie sicherheitstechnische Prüfungen von Unterlagen durch einen von der obersten Landesbehörde bekanntgegebenen Sachverständigen vorzunehmen. Nach § 13 der 9. BImSchV (Verordnung über das Genehmigungsverfahren) kann das Gutachten eines Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 BImSchG ein behördlich einzuholendes Gutachten ersetzen. Voraussetzung für die Bekanntgabe als Sachverständiger nach § 29 a BImSchG sind
TÜV SÜD Industrie Service GmbH stellt Ihnen § 29a-Sachverständige [ PDF 173 kB ] für verschiedene Fachgebiete und Anlagentypen nach BImSchG zur Verfügung. |

