Anmeldepflicht
Anmeldepflicht von Stoffen
Für Sie als Hersteller gilt:
"Befinden sich unter den Stoffen in Ihren Erzeugnissen solche, die in Anhang XIV der REACH-Verordnung aufzunehmen sind und somit einer Autorisierung (Zulassung) bedürfen (Titel VII, Kapitel 1, Artikel 57), müssen Sie die ECHA davon unterrichten und diese Stoffe anmelden."
In diesen Fällen gibt der Händler dem Abnehmer (also seinem Kunden) des Erzeugnisses geeignete Anweisungen.
Für Sie als Händler, der lediglich Erzeugnisse innerhalb der EU einkauft, gilt:
"Da Sie weder Hersteller noch Importeur von Stoffen sind, haben Sie mit der Registrierung der Stoffe in Ihren Erzeugnissen rein rechtlich nichts zu tun. Alle Registrierungspflichten liegen bei Ihren Lieferanten. Dennoch sollten Sie auch hier misstrauisch werden, wenn die Erzeugnisse beispielsweise einen deutlichen Geruch verströmen oder Abriebspuren hinterlassen; also offenkundig Stoffe freigesetzt werden. Im Zweifelsfall erkundigen Sie sich bei Ihrem Lieferanten, welche Stoffe dies sein könnten und ob diese REACH-konform registriert bzw. angemeldet worden sind."
Seit 28. Oktober 2008 gilt: "Falls das Erzeugnis zulassungspflichtige Stoffe > 0.1 Massenprozent (w/w) enthält, ist Ihr Lieferant nach Artikel 33 dazu verpflichtet, Ihnen die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Mindestens der Name des Stoffes ist anzugeben. Diese Pflicht haben Sie als Lieferant übrigens auch dem Endverbraucher gegenüber, falls dieser ein solches Ersuchen an Sie richtet."
TÜV SÜD bietet Ihnen Unterstützung beim richtigen Umgang mit REACH.
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