REACH Artikel 4 & Artikel 8
Dritter nach Art. 4 REACH und Alleinvertreter nach Art. 8 REACH
Die nachträgliche Benennung eines Dritten nach Art. 4 REACH zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen oder - im Falle von Kapazitätsengpässen - bzw. eines Alleinvertreters nach Art. 8 REACH ist jederzeit möglich.
Sind Sie unzufrieden mit Ihrem Dritten oder Ihrem Alleinvertreter?
Sowohl der Dritte als auch der Alleinvertreter kann jederzeit gewechselt werden.
TÜV SÜD ist bereits für zahlreiche Firmen und Stoffe als Dritter oder Alleinvertreter erfolgreich tätig.
Profitieren auch Sie von unserem breitgefächerten Wissen, genießen auch Sie unseren fachlichen Beistand.
Leistungen für Dritte nach Art. 4 und Alleinvertreter nach Art. 8
Häufig wird ein Dritter oder Alleinvertreter nicht alle fachlichen Aufgaben, die für die Registrierung erforderlich sind, selbst wahrnehmen können oder wollen. In solchen Situationen bietet es sich an, auf das breitgefächerte Spezialwissen von TÜV SÜD zurückzugreifen.
Neuer Alleinvertreter (OR = Only Representative)
TÜV SÜD Industrie Service betreut als OR zuverlässig und neutral zahlreiche Nicht-EU-Hersteller von Stoffen. Die Pflichten eines OR nach Art. 8 REACH umfassen nicht nur die Registrierung, sondern alle anderen Verpflichtungen von Importeuren im Rahmen von REACH.
- Möchten Sie Ihren OR wechseln?
- Hat Ihr bisheriger OR versagt oder seine Verpflichtungen nicht erfüllt?
- Wollen Sie Ihr Registrierungsdossier überprüfen lassen?
Die weitergehenden Verpflichtungen eines OR beinhalten beispielsweise |
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Importeure von Erzeugnissen mit SVHC müssen gemäß Art. 7 REACH der ECHA bestimmte Informationen melden. Dies gilt ab Juni 2011, aber spätestens mit der Registrierung, und wenn die Menge des SVHC > 1 t/a und seine Konzentration > 0,1 % ist. Hersteller außerhalb der EU brauchen für die Erfüllung der Verpflichtung nach Art. 7 (2, 4) REACH einen OR, wenn die Meldung an die ECHA nicht von den Importeuren vorgenommen wird.
Die Einbindung eines OR hat für Importeure den Vorteil nicht selbst tätig werden zu müssen und für Nicht-EU-Hersteller den Vorteil, die Meldung zu bündeln und nicht jeden Importeuer einzeln ansprechen zu müssen.

