Registrant
| Federführender Registrant Art. 11 (1.2) REACH |
Die gemeinsame Einreichung von Daten durch mehrere Registranten nimmt in der REACH-Verordnung einen hohen Stellenwert ein. Art. 11 (1.2) REACH eröffnet den Teilnehmern im SIEF, einen federführenden Registranten zu benennen. Dieser erstellt das technische Dossier mit denjenigen Informationen, die von mehreren Registranten gemeinsam eingereicht werden. Der Grundgedanke liegt in der Kostenreduktion für die einzelnen Registranten sowie der Vermeidung von Tierversuchen. Bei Benennung als Dritter oder Alleinvertreter kann TÜV SÜD die Position des federführenden Registranten im SIEF einnehmen. |
| Registrant Art. 11 (1.3) REACH |
Artikel 11 (1.3) REACH regelt die gesondert einzureichenden Informationen durch jeden Registranten. TÜV SÜD kümmert sich als Dritter oder Alleinvertreter um die Einreichung des Registrierungsdossiers nach Art. 11 (1.3) REACH. |
| Registrant Art. 11 (3) REACH |
Gesonderte Registrierungsdossiers („opt-out“)Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Registrant ein gesondertes Registrierungsdossier nach Art. 11 (3) REACH bei der ECHA einreichen. TÜV SÜD übernimmt das für Sie. |

