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41. ÄndStVR AUK

  

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Abgasuntersuchung für Krafträder (AUK) ab 01.04.2006

Am 10.Februar 2006 beschloss der Bundesrat umfangreiche Änderungen zum 01.04.2006 im Bereich der technischen Fahrzeugüberwachung

Die Untersuchung soll mit dazu beitragen, dass Verschlechterungen im Abgasverhalten des einzelnen Kraftrades als Folge von Verschleiß, unterlassener oder fehlerhafter Reparatur oder Wartung oder unzulässiger Änderungen besser erkannt werden.

Frist:

  • 2 Jahre (wie HU) die Abgasuntersuchung ist Bestandteil der Hauptuntersuchung, d.h. bei nicht       bestehen der Abgasuntersuchung wird die Plakette nicht zugeteilt.


Stichtag:

  • Abgasuntersuchung für Krafträder (AUK) ab Erstzulassung 01.01.1989.

Kraftrad-Art:

  • Der Untersuchungspflicht für die AUK unterliegen alle zulassungspflichtigen, motorisierten Krafträder
  • mit 2- oder 4-Takt Fremdzündungsmotor und einem
  • Hubraum von mehr als 50 cm3 und/oder
  • einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
    Neben den Zweirädern für die die vorgenannten Kriterien zutreffen sind auch
  • dreirädrige Kraftfahrzeuge („Trikes“)
  • und vierrädrige Kraftfahrzeuge („Quads“),
    diese mit einer Leermasse von bis zu 400 kg und einer maximalen Nutzleistung von bis zu 15 kW, und den vorgenannten Kriterien von der Untersuchungspflicht betroffen.

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