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Gesetzliche Bestimmungen

  

Alkohol im Straßenverkehr

Dem Alkohol im Verkehr ist man in ganz Europa auf der Spur.

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In Deutschland wird im Straßenverkehrsrecht zwischen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten unterschieden. Das gilt auch für Alkoholauffälligkeiten:

Ordnungswidrigkeiten

  • Am bekanntesten ist die sog. 0,8 Promille-Grenze. (§ 24a Straßenverkehrsgesetz). Die heißt seit dem 1.4.2001 nun aber 0,5 Promille-Grenze, da mittlerweile bereits ab 0,5 Promille ein Bußgeld und auch ein Fahrverbot verhängt wird. Das Fahren unter Drogeneinfluss wird ebenfalls als Ordnungswidrigkeit geahndet, ohne dass es hierfür bestimmte, definierte Grenzen gibt (jeder Drogennachweis im Blut bei einer Verkehrsteilnahme ist zuviel). Ausnahme: Cannabis, hier muss der THC-Gehalt bei mindestens 1,0 ng/ml im Blut liegen.
  • Ordnungswidrig handelt, wer mit mindestens 0,5 Promille Alkohol im Blut oder mit 0,25 mg Alkohol pro Liter Atemluft ein Fahrzeug führt. Eine Fahruntüchtigkeit muss im Einzelfall nicht vorliegen.
  • Bei einem Verstoß gegen § 24a kann eine Geldbuße bis zu 3000 Euro verhängt (beim erstmaligen Verstoß in der Regel 500 Euro) und ein Fahrverbot von 1-3 Monaten ausgesprochen werden.
  • 0,0 Promille für Fahranfänger: Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht. Hier droht ein Bußgeld von 250 Euro.

Zudem werden Punkte in Flensburg eingetragen.

Straftaten

  • Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit wird vom Gesetzgeber in den §§ 315c und 316 des Strafgesetzbuchs geregelt.
  • Die Tatsache der Fahruntüchtigkeit muss durch einen Richter im Strafverfahren festgestellt werden.

Hierbei hat er zwei Möglichkeiten:

1. Feststellung der absoluten Fahruntüchtigkeit.
Gilt bei Werten von 1,1 Promille und darüber.

2. Feststellung der relativen Fahruntüchtigkeit.
Gilt bei Werten von 0,3 Promille und darüber, wenn alkoholbedingte Auffälligkeiten (z. B. Fahrfehler) festgestellt wurden oder ein Unfall passiert ist.

Strafmaß

  • Bei Gefährdung anderer Menschen oder fremder Sachen:
    Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.

Bei Trunkenheit im Verkehr ohne Gefährdung:
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr.

  • In beiden Fällen wird der Richter in der Regel die Fahrerlaubnis entziehen.

Gleichzeitig setzt er eine Sperrfrist fest.

Vor Ablauf dieser Sperrfrist darf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

  • Für die Wiedererteilung des Führerscheins ist nicht das Gericht, sondern die Führerscheinbehörde zuständig. Sie prüft in eigener Verantwortung, ob nach Ablauf der Sperrfrist noch Eignungszweifel bestehen.


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