Verkehrszentralregister
Das Kraftfahrtbundesamt KBA
ist für die Führung des Verkehrszentralregisters (VZR) und des zentralen Fahrzeugregisters (ZFZR) verantwortlich. Sitz ist bekanntlich Flensburg.
Seit dem 1.1.99 ist hierzu auch noch ein Zentrales Führerscheinregister gekommen, in das alle neu erworbenen und Stück für Stück in den nächsten 10 Jahren auch alle alten Fahrerlaubnisse (z. B. beim Umtausch in den neuen Scheckkartenführerschein) eingetragen werden.
Im Verkehrszentralregister werden alle Verkehrsverstöße eingetragen, die mit einem Bußgeld (zwischen 40 und 750 Euro) geahndet werden, oder die zu einem Strafverfahren geführt haben (also keine Verwarnungen). Eingetragen sind auch alle Führerscheinmaßnahmen (z. B. Entzug der Fahrerlaubnis).
Die Verstöße werden mit bestimmten Punkten bewertet (1-4 Punkte bei Ordnungswidrigkeiten und 5-7 Punkte bei Straftaten).
Nach bestimmten Zeiten werden die Eintragungen wieder gelöscht. Diese Zeiträume werden als Tilgungsfrist bezeichnet.
Tilgung der Eintragungen im VZR
Eintragungen werden nach den Regelungen des § 29 StVG wieder aus dem VZR gelöscht, wenn über einen Zeitraum von zwei Jahren (bei Straftaten fünf Jahre) keine neuen Verstöße dazukommen. Die Tilgung unterbleibt ebenfalls, solange die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis untersagt ist.
Die Tilgungsfristen betragen:
- 2 Jahre bei Ordnungswidrigkeiten.
- 5 Jahre bei den meisten Straftaten
- 10 Jahre bei Entscheidungen nach § 315 Nr. 1a (Gefährdung des Straßenverkehrs), § 316 (Trunkenheit im Verkehr) und 323a (Vollrausch) des StGB. Achtung: Im Wiederholungsfall kann sich die Tilgungfrist um jeweils weitere 5 Jahre (d.h. auf 15 und mehr Jahre) verlängern.






