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Grenzwerte bei Drogen im Verkehr

  

Bis auf eine Ausnahme (Cannabis) gilt bei Drogen im Straßenverkehr nur die "Nulllinie". Es gibt keine festen Grenzwerte, bei denen Verkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss erlaubt ist.

Warum ist das so:

  • Da bei Drogen die Wirkung nicht wie bei Alkohol linear zur Menge der konsumierten Droge verläuft und die Wirkung somit unkalkulierbarer ist.
  • Bei alkoholischen Getränken ist der Alkoholgehalt (Wirkstoffgehalt) gesetzlich geregelt und steht auf den Getränken drauf (Vol.-Prozent).- Wenn Sie Drogen kaufen, kennen Sie dann den genauen Wirkstoffgehalt?

Ausnahme:

Es gibt ein Bundesverfassungsgerichtsurteil (Bundesverfassungsgericht; Beschluss vom 21.12.2004
[Aktenzeichen: 1 BvR 2652/03] ) welches bei Cannabis einen Grenzwert von 1ng THC festlegt. D.H. bei einer Blutentnahme muss mindestens 1ng THC festgestellt werden, damit es zu einem Bußgeld nach § 24a StVG kommt.

Aber:

  • Auch bei einer THC-Konzentration von unter 1ng wird die Fahrerlaubnisbehörde tätig und ordnet ein ärztliches Gutachten an.
  • Bereits der Nachweis von THC-Abbauprodukten reicht aus um Eignungszweifel zu begründen und zieht die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach sich.
  • Auch der Besitz von Drogen reicht zur Anordnung eines ärztlichen Gutachens aus.

 


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