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MPU: Das Gutachten

  
  1. Wenn Alkohol im Spiel war
  2. Wenn sich zu viele Punkte angesammelt haben
  3. Wenn es um illegale Drogen geht
  4. Wenn gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen
  5. Gutachten aus anderen Gründen
  6. Der Inhalt des Gutachtens
  7. Was für Gutachter gilt

Gründe für ein Gutachten

Jeder weiß, dass der Richter nach einer Verkehrs-Straftat die Fahrerlaubnis entzieht und eine Sperrfrist festlegt. Viele wissen aber nicht, dass nach Ablauf dieser Frist kein automatischer Rechtsanspruch auf sofortige Neuerteilung einer Fahrerlaubnis besteht.

Vielmehr ist die Behörde (Führerscheinstelle) am Ende der Sperrfrist immer verpflichtet zu prüfen, ob der Bewerber zum Führen eines Kraftfahrzeuges überhaupt geeignet ist, bevor sie eine neue Fahrerlaubnis erteilt. Das richterliche Urteil bzw. die Sperrfrist auf der einen Seite, und die Frage der Fahreignung und der Erteilung eines neuen Führerscheins sind also "zwei Paar Stiefel".

In den meisten Fällen fällt diese Prüfung der Fahreignung durch die Behörde völlig problemlos und positiv aus: die Sperrfrist ist abgelaufen, nichts spricht gegen die Fahreignung, der Führerschein wird ausgestellt.

In besonderen Fällen gibt es allerdings Zweifel an der Fahreignung. Und zwar in gesetzlich genau definierten Fällen. Die Behörde fordert dann zu einer MPU bei einer neutralen Begutachtungsstelle für Fahreignung auf. Mit dieser MPU wird geklärt, ob die Zweifel an der Fahreignung noch bestehen (ob also noch eine Wiederholungsgefahr besteht), oder nicht. Die MPU bzw. das Gutachten hilft also der Behörde bei der Entscheidung, ob wieder eine Fahrerlaubnis erteilt werden kann oder nicht. Wann ein solches MPU-Gutachten angefordert wird, ist in der Fahrerlaubnisverordnung genau geregelt. Hier ein Beispiel, wie so ein MPU-Untersuchungstag ablaufen kann. Oder: MPU im Film: Videoserie zur MPU

Nachfolgend sehen Sie die wichtigsten Gründe,  warum ein solches Gutachten angeordnet werden kann.

Alkohol

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Die Anordnung des Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik ist im § 13 FeV geregelt. Die Behörde muss ein Gutachten anordnen:

  • bei wiederholter Verkehrsauffälligkeit mit Alkohol
  • bei einmaliger Alkoholauffälligkeit mit sehr hoher Promillezahl (über 1,6)
  • wenn die begründete Annahme von Alkoholmissbrauch vorliegt
  • Bei Alkoholabhängigkeit ist ein ärztliches Gutachten erforderlich   

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Punkte

In § 4 StVG ist geregelt, dass der Führerschein bei Eintragung von 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister (VZR) entzogen wird. Erst nach einer sechsmonatigen Sperrfrist kann ein Wiedererteilungsantrag gestellt werden.

Es wird dann vor der Wiedererteilung die Fahreignung in einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung überprüft.

Mehr über das VZR und seine Funktion können Sie auf unserer speziellen Seite zum Punktesystem erfahren.

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Drogen

§ 14 der FeV regelt die Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel.

Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet in den folgenden Fällen ein ärztliches Gutachten an, das auch der Arzt einer Begutachtungsstelle für Fahreignung erstellen kann:

  • Abhängigkeit von dem BtMG unterliegenden Stoffen
  • Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG
  • missbräuchlicher Einnahme psychoaktiver Arzneimittel

Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet in den folgenden Fällen ein Medizinisch-Psychologisches Gutachten an:

  • Wenn die Fahrerlaubnis aus einem der oben genannten Gründe entzogen war
  • Um zu klären, das Abhängigkeit oder Einnahme nicht mehr vorliegt
  • bei gelegentlichem Cannabis-Konsum, wenn geklärt werden soll, ob Konsum und Verkehrsteilnahme zuverlässig getrennt werden können

Die Fahrerlaubnisbehörde kann ein ärztliches Gutachten anordnen bei:

  • widerrechtlichem Besitz von BtM

Die Fahrerlaubnisbehörde kann ein Medizinisch-Psychologisches Gutachten anordnen bei:

  • gelegentlicher Einnahme von THC
  • um sonstige Zweifel auszuräumen

nach oben Gesundheitliche Gründe

 

Gesundheitliche Gründe

Die Fahrerlaubnisverordnung sieht ein ärztliches Gutachten bei bestimmten, langfristigen Krankheiten vor. Welche Krankheiten dazu zählen, ist der Anlage 4 der FeV zu entnehmen. Dort finden sich unter anderem:

  • bestimmte Herz- und Gefäßkrankheiten
  • Zuckerkrankheit mit Stoffwechselentgleisung
  • Anfallsleiden
  • akute oder schwere psychiatrische Störungen

Bei der Erstellung eines solchen Gutachtens ist zu beachten, dass der Gutachter ein Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation sein muss - und nicht Ihr behandelnder Arzt sein darf.

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Andere Gründe

Es gibt noch weitere Anlässe, die ein Gutachten erforderlich machen können. Dazu zählen folgende Konstellationen:

  • Berufskraftfahrer unter 18 Jahren, die vorzeitig die Fahrerlaubnis im Rahmen der Ausbildung erwerben wollen (§ 10 (2) FeV).
  • Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter (§ 11 (3) Nr. 2 FeV)
  • Erwerb oder Verlängerung der Fahrerlaubnis Klasse D, D1, DE oder D1E sowie zur Fahrgastbeförderung (§ 11 (9) und § 48 FeV)
  • Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen oder ein hohes Aggressionspotenzial erkennen lassen (§ 11 (3) Nr. 4 FeV).
  • Erhebliche Auffälligkeiten bei einer Fahrerlaubnisprüfung (§ 11 (3) Nr. 3 FeV).

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Immer mit Empfehlung: Der Inhalt des Gutachtens

Im Gutachten müssen alle verwertbaren Befunde dargestellt werden. Auch die wesentlichen Inhalte der Untersuchungsgespräche. Das fordert der Gesetzgeber, um die Nachvollziehbarkeit sicherzustellen und das Gutachten überprüfbar zu machen.

Arzt und Psychologe kommen gemeinsam zu einem Ergebnis. Dies stellt eine Entscheidungsgrundlage für die Behörde dar und kann Empfehlungen zum weiteren Vorgehen enthalten.

Wie sich das Ergebnis des Gutachtens aus den einzelnen Befunden ableitet, wird nachvollziehbar dargestellt.

Enthält das Gutachten eine negative Einschätzung der Fahreignung, bemühen sich die Gutachter um geeignete Empfehlungen an den Klienten, damit er geeignete Schritte zur Verbesserung der Prognose unternehmen kann.

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Was für Gutachter gilt

Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) regelt in Anlage 15

  • die Grundsätze der Durchführung von Untersuchungen
  • die Grundsätze der Erstellung von Gutachten

Ein wichtiges Merkmal ist dabei die "Anlassbezogenheit": Es wird also nur das untersucht, was zum Beantworten der Fragen seitens der Behörde erforderlich ist. Dies gilt für den medizinischen Teilbereich ebenso wie für die psychologische Untersuchung.

Seit dem 1. Januar 2006 sind für alle Begutachtungsstellen die von der DGVP/DGVM (Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin) weiterentwickelten Beurteilungskriterien verbindlich vorgeschrieben. Die Einhaltung dieser Beurteilungskriterien wird regemäßig von der BAST (Bundesanstalt für Straßenwesen) überprüft.

Wichtige Regelungen zum Durchführen der Untersuchung

  • Gegenstand der Untersuchung ist nicht die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen, sondern nur Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen, die für die Kraftfahreignung von Bedeutung sind
  • Die Untersuchung darf nur nach wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen werden
  • Der Gutachter muss den Betroffenen vor der Untersuchung über Gegenstand und Zweck der Untersuchung aufklären

Wichtige Grundsätze zur Gutachtenerstellung

  • Das Gutachten muss in allgemein verständlicher Sprache abgefasst sowie nachvollziehbar und nachprüfbar sein.
  • Nachvollziehbarkeit meint die argumentative Schlüssigkeit des Gutachtens und erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und Schlussfolgerungen. Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung und erfordert, dass die Untersuchungsverfahren angegeben und auf Forschungsergebnisse gestützt sind.
  • Das Gutachten muss im Hinblick auf die Fragestellung vollständig sein. Dabei kann es bei eindeutiger Befundlage knapper erstattet werden, als bei komplizierter Befundlage.

Weitere wichtige Regelungen

  • Die Medizinisch-Psychologische Untersuchung kann unter Hinzuziehung eines beeidigten oder öffentlich bestellten oder vereidigten Dolmetschers oder Übersetzers durchgeführt werden. Dieser ist von der Begutachtungsstelle zu bestellen. Die Kosten trägt der Betroffene.
  • Wer eine Person in einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung oder in einem Aufbauseminar betreut, betreut hat oder voraussichtlich betreuen wird, darf diese Person nicht untersuchen oder begutachten.

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