REACH

  

REACH ersetzt das bisherige Chemikaliengesetz! Hersteller und Importeure aufgepasst! Die neue Verordnung ist seit 1. Juni 2007 in Kraft.

Was heißt REACH?


"REACH" ist die Abkürzung  für „Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals", und steht für die Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien. Kernpunkt der neuen EU-Verordnung ist das Übertragen der Verantwortung für den sicheren Umgang mit Chemikalien von den staatlichen Behörden auf die Industrie. REACH besagt, dass Hersteller, Importeure und auch nachgeschaltete Anwender (sog. "downstream user") sicherstellen müssen, dass sie nur Stoffe herstellen, in Verkehr bringen und verwenden, die die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht schädigen. Besonders besorgniserregende Stoffe dürfen nur unter folgenden Vorraussetzungen verwendet werden:

  1. es bestehen keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien
  2. die Verwendung dieser Stoffe aus sozioökonomischen Gründen kann gerechtfertigt werden
  3. die Risiken aus der Verwendung lassen sich angemessen beherrschen.

 Wer ist betroffen? Und welche Bedeutung hat es für diesen Kreis?

 

Hersteller und Importeure

Registrierungspflichtig sind grundsätzlich die "Inverkehrbringer" von Stoffen. Dies können Hersteller oder auch Importeure sein. Unternehmen, welche Stoffe in Europa kaufen, werden in der Verordnung als "nachgeschaltete Anwender" bezeichnet.  ... mehr

 

Nachgeschaltete Anwender

Nachgeschaltete Anwender (DU) sind in der Regel nicht registrierungspflichtig. Falls sie jedoch neben den eingekauften Stoffen auch selbst Stoffe synthetisieren oder importieren, sind sie Inverkehrbringer und können somit registrierungspflichtig werden.   ... mehr

 

 Registrierung:

 

Sie sind nur unter den folgenden Bedingungen für die Registrierung der Stoffe in Ihrem Erzeugnis verantwortlich:

  1. Der Stoff ist in diesen Erzeugnissen in einer Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr und pro Importeur enthalten;
  2. der Stoff soll unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen beabsichtigt freigesetzt werden. Beispiele sind z.B. Farbstoffe in der Druckertinte und Aromastoffe in Duftkerzen oder auch Reinigungsmittel, die aus Putztüchern freigesetzt werden.  ... mehr

 Anmeldungspflicht von Stoffen


Befinden sich unter den Stoffen in Ihren Erzeugnissen solche, die in Anhang XIV der REACH-Verordnung aufzunehmen sind und somit einer Autorisierung (Zulassung) bedürfen (Titel VII, Kapitel 1, Artikel 57), so müssen Sie die Agentur davon unterrichten und diese Stoffe anmelden, falls folgende Voraussetzungen gegeben sind:
  1. Der Stoff ist in diesen Erzeugnissen in einer Menge von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Jahr und pro Produzent enthalten;
  2. der Stoff ist in diesen Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten. Die der Agentur bei der Anmeldung mitzuteilenden Informationen sind in Artikel 7, Absatz 4 der Verordnung aufgelistet. Die Pflicht zur Anmeldung entfällt jedoch, wenn der Importeur bei normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen einschließlich der Entsorgung des Erzeugnisses eine Exposition von Mensch oder Umwelt ausschließen kann. .
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