§ 27 - "Güllebonus"
§ 27 - "Güllebonus"
Neu ist die Erhöhung der Vergütung beim Einsatz von jederzeit mindestens 30 Massen-% Gülle in einer NawaRo-Anlage. Die Erhöhung gilt sowohl für Alt- und Neuanlagen.
Für die Inanspruchnahme des Gülle-Bonus sind Biogasanlagenbetreiber mit betriebseigener Tierhaltung und/oder mit Fremdbezug von Gülle geeignet. Es muss ein Einsatzstoff-Tagebuch mit Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit sowie Herkunft der eingesetzten Stoffe geführt werden.
Der Mindestanteil der Gülle ist durch ein Gutachten des Umweltgutachters nachzuweisen.
Sie brauchen mehr Informationen rund um den Güllebonus? Wir informieren Sie gerne.
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