§ 41 - Ausgleichsregelung
Ausgleichsregelungen für stromintensive Unternehmen
Die Kosten für den Bezug von Strom aus Erneuerbaren Energien werden von den Elektrizitätsversorgungs-unternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, getragen. Diese Kosten können jedoch an die Letztverbraucher weitergegeben werden. Stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie Schienenbahnen sind von diesen Kosten besonders betroffen.
Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 EEG begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf Antrag die EEG-Umlage nach § 37 EEG i. V. m. § 3 AusglMechV, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher, die stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder Schienenbahnen sind, weitergegeben wird. Diese Begrenzung erfolgt laut § 40 Abs. 1 Satz 2 EEG, um die Stromkosten der anspruchsberechtigten Unternehmen zu senken und so ihre internationale und intermodale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit dem Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher vereinbar ist.
Voraussetzung für einen Antrag gegenüber der BAFA:
- Das Unternehmen muss im letzten Geschäftsjahr an einer Abnahmestelle mindestens 1 Gigawattstunden von einem Energieversorger (EVU) beziehen und auch selbst verbrauchen.
- Der Quotient aus Stromkosten und Bruttowertschöpfung des Unternehmens muss mindestens 14 %betragen.
- Durchführung einer Zertifizierung, in der der Energieverbrauch und die Potenziale zur Verminderung des Energieverbrauchs erhoben und entsprechend bewertet werden.
Umfang der Begrenzung der EEG-Umlage
1. Bei einem Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung von mindestens 14 %:
- a) Stromverbrauch ≤ 1 GWh: keine Begrenzung der EEG-Umlage
- b) Stromverbrauch 1 GWh < x ≥ 10 GWh: Begrenzung auf 10 % der EEG-Umlage
- c) Stromverbrauch > 10 GWh: Begrenzung auf 1 % der EEG-Umlage
- d) Stromverbrauch > 100 GWh: Begrenzung auf 0,05 Cent pro kWh
2. Bei einem Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung von mindestens 20 %:
- Stromverbrauch ≥ 100 GWh: Begrenzung der EEG-Umlage auf 0,05 Cent pro kWh
Das Zertifikat: Anforderungen und Voraussetzungen
Die Zertifizierungsbescheinigung ist der entscheidende Nachweis. Gemäß § 41 werden ausschließlich Zertifikate anerkannt, die von Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Zertifizierungsstellen im Rahmen ihrer Zulassung ausgestellt werden.
Nachweis für die Einhaltung der Anforderungen
Die Nachweisführung für die Einhaltung der Anforderungen für die Zertifizierung wurde mit der Veröffentlichung des Untermerkblattes II A 1. Untermerkblatt zur Zertifizierung des Energieverbrauches und der Energieverbrauchsminderungspotenziale [ PDF 227 kB ] vom 15.12.2012 durch die BAFA kommuniziert. Bitte beachten: Maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung auf der BAFA homepage.
Für das Antragsjahr 2011 (Ausschlussfrist 30.06.2011) gelten die bereits bekannten Anforderungen unverändert. Hingegen gelten für das Antragsjahr 2012 (Ausschlussfrist 30.06.2012) geänderte Anforderungen.
Als Nachweis für die Einhaltung der Anforderungen für das Antragsjahr 2011 gelten:
- die gültige Registrierungsurkunde über die Teilnahme an EMAS,
- das gültige DIN EN 16001 Zertifikat (akkreditiert),
- das gültiges ISO 14001 Zertifikat mit einer zusätzlichen Bestätigung des Zertifizierers
oder - eine besondere Bestätigung des Zertifizierers.
Als Nachweis für die Einhaltung der Anforderungen für das Antragsjahr 2012 gelten:
- die gültige Registrierungsurkunde über die Teilnahme an EMAS,
- das gültige DIN EN 16001 Zertifikat (akkreditiert)
- das gültige ISO 50001 Zertifikat (akkreditiert)
- das gültige ISO 14001 Zertifikat mit einer zusätzlichen Bestätigung des Zertifizierers
- die Zertifizierungsbescheinigung des Zertifizierers nach dem "BAFA-Merkblatt"
Das Ausstellungsdatum der Nachweise darf nicht älter als der Beginn des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres sein. Hinsichtlich des spätesten Ausstellungsdatums gilt:
- bei EMAS: der letzte Tag der Ausschlussfrist
- bei DIN EN 16001: der 24.04.2012
Das Datum erklärt sich daraus, dass die DIN EN 16001:2009 zu diesem Zeitpunkt zurückgezogen und durch die ISO 50001:2011 ersetzt wird. Das BAFA erkennt für das Antragsjahr 2012 jedoch alle ausgestellten Zertifikate der EN 16001 und der Überwachungsaudits ohne Umschreibung auf die ISO 50001 an. - bei ISO 50001: der letzte Tag der Ausschlussfrist
- bei der Zertifizierung nach ISO 14001 mit Zusatzerklärung: der 31.12.2011
- bei der Zertifizierung nach dem „BAFA-Merkblatt“: der 31.12.2011
Lediglich bei Unternehmen, die bei jeder Abnahmestelle unter 10 GWh liegen, als Gesamtunternehmen jedoch über 10 GWh akzeptiert das BAFA den letzten Tag der jeweiligen materiellen Ausschlussfrist in 2012.
Weiterhin ist ab dem Antragsjahr 2012 für sämtliche Abnahmestellen des Unternehmens bzw. des selbstständigen Unternehmensteil eine Zertifizierung nachzuweisen, auch wenn für einzelne Abnahmestellen kein Antrag zur Besonderen Ausgleichsregelung gestellt wird.
Artikel
Produktinformation zu Energiemanagement nach DIN EN 16001: [ PDF 263 kB ] Von Effizienz profitieren -
Systembasierende Energieeinsparung hat Erfolg
Wichtige Informationen [ PDF 67 kB ] zur Umstellung von der DIN EN 16001:2009 auf die DIN EN ISO 50001:2011
Product information on energy management according to ISO 50001: [ PDF 253 kB ] Benefit from efficiency - system based energy saving - a success factor for your company
Important Information [ PDF 83 kB ] concerning the transition from DIN EN 16001:2009 to DIN EN ISO 50001:2011

