Gefahrgut
Nachrichten zum Thema Gefahrgut
GGVSE-Durchführungsrichtlinien –RSE-
Im Verkehrsblatt 2007 Heft 5 wurden als Anlagenband die Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE - Durchführungsrichtlinien - RSE -) veröffentlicht. Auf ca. 160 Seiten werden in diesen Richtlinien Erläuterungen gegeben, wie einzelne Bestimmungen der GGVSE, des ADR und des RID in Deutschland auszulegen sind. In Bayern wurden die RSE im Allgemeinen Ministerialblatt vom 29.Juni 2007 mit wenigen Abweichungen offiziell eingeführt. Die bisherigen umfangreichen bayerischen Anwendungshinweise zur RSE sind mit dieser Einführung nicht mehr anwendbar. Somit entfallen auch einige der darin bisher für Bayern geregelten Erleichterungen. Die bereits in unserem Gefahrgut-Info vom August 2005 beschriebene Freistellung von Additiven UN 1993, VG III und UN 3082, VG III in Versandstücken oder in Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen, welche bei der Tank-Beförderung von UN 1202 in der Beförderungseinheit zur auftragsgemäßen Beimischung beim Empfänger mitgeführt werden, wird in Bayern beibehalten!
Die RSE mit ihren 18 Anlagen können Sie auf der Internetseite des BMVBS unter www.bmvbs.de
einsehen. Die Einführung in Bayern mit den besagten Abweichungen ist auf der Internetseite des bayerischen StMWIVT unter www.stmwivt.bayern.de/verkehr/gefahrgut
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Befreiung von der Fahrerschulung nach Ausnahme Nr. 31 (S)
Die Ausnahme Nr. 31 (S) der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) für die Befreiung von der Pflicht der ADR-Bescheinigung (ADR-Führerschein) kann durch Wegfall der Anwendungshinweise zur RSE jetzt auch in Bayern nur noch von den in der Ausnahme genannten Kfz-Sachverständigen und Prüfern im Rahmen ihrer Prüftätigkeit in Anspruch genommen werden. Die bisherige Regelung der bayerischen Anwendungshinweise, auch bei Inanspruchnahme der Ausnahme durch andere Personen (z.B. durch Kfz-Mechaniker nach Reparaturen in der Werkstatt oder bei Einweisungsfahrten bei Einstellung eines neuen Fahrers in Speditionen) von einer Ahndung als Ordnungswidrigkeit abzusehen, entfällt.
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Kennzeichnung und Beförderungspapier von Fahrzeugen mit Additivanlagen
Neu aufgenommen wurde in die RSE 2007 eine Regelung über die Kennzeichnung von fest eingebauten Additivanlagen und über einen entsprechenden Eintrag des mitgeführten Additivs in das Beförderungspapier. Der das Additiv beinhaltende Behälter muss nach Abschnitt 5.2.1 und 5.2.2 des ADR wie ein Versandstück mit der UN-Nummer des Additivs sowie dem zutreffenden Gefahrzettel versehen sein. Ferner sind schriftliche Weisungen für das Additiv sowie ein zusätzlicher Eintrag des Additivs im Beförderungspapier erforderlich wie z.B. „UN 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g., Angabe der technischen Benennung, 9, III“. Das Mitführen eines separaten Beförderungspapiers für das Additiv ist zulässig. Ein Eintrag des Additivs in die Stoffliste der ADR-Zulassungsbescheinigung ist nicht gefordert. Dort werden nur die Stoffe aufgenommen, die im festverbundenen Tank befördert werden dürfen.
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Anbringung von Großzetteln (Placards)
Mit dem ADR 2007 wurde im Absatz 5.3.1.1.1 die Regelung neu aufgenommen, dass die Großzettel (Placards) vor einem Hintergrund mit kontrastierender Farbe angebracht werden müssen oder andernfalls eine gestrichelte oder durchgehende äußere Begrenzungslinie aufweisen müssen (z.B. weißer Zettel 6 auf weißem Chemie-Tankfahrzeug oder roter Zettel 3 auf rotem Mineralöl-Tankfahrzeug). Man muss deswegen aber keine neuen Placards anbringen. Die geforderte Linie kann sicherlich mit geeigneten Mitteln auch nachträglich an den bereits vorhandenen alten Placards angebracht werden. Allerdings muss eine dauerhafte Kennzeichnung gewährleistet sein.


