Sperrfristverkürzung - Baden-Württemberg
Grundsätzlich geht das Verfahren in Baden-Württemberg über die Gerichte und zwar über das Amtsgericht, das auch das Urteil oder den Strafbefehl ausgestellt hat. Der Antrag sollte jedoch über die zuständige Staatsanwaltschaft gestellt werden. Er kann formlos sein, muss aber selbstverständlich unterschrieben und begründet werden. Der Begründung sollte der Richter entnehmen können, warum er beim Antragsteller von der einmal verhängten Sperrfrist absehen und diese jetzt schon aufheben soll.
Die Voraussetzungen für das Erreichen der Verkürzung können entscheidend verbessert werden, wenn man an einer spezifischen verkehrspsychologischen Nachschulung teilnimmt. Die TÜV SÜD Pluspunkt GmbH bietet mit dem Modell MAINZ 77 einen anerkannten Kurs an. Dort setzen sich die Teilnehmer mit den Ursachen der Verkehrsauffälligkeit, also z. B. der Alkoholfahrt, auseinander, und lernen, ihr Verhalten zu ändern.
Und das Beste daran: Der Erfolg dieses Modells ist in einer wissenschaftlichen Studie belegt. Das Justizministerium und die Staatsanwaltschaft unterstützen deshalb Ihren Antrag auf Abkürzung der Sperrfrist.
Wenn Sie sich für MAINZ 77 interessieren, rufen Sie uns einfach an. Unsere Infohotline gibt Ihnen gerne weitere Auskünfte:
Tel.: 0800 3 57 57 57, Mo-Fr. 8:00-20:00 Uhr, für Sie kostenfrei!







