Sperrfristverkürzung - Bayern
In Bayern geht das Verfahren ausschließlich über die Gerichte. Der Antrag auf Sperrfristverkürzung ist bei dem Amtsgericht zu stellen, das auch das Urteil oder den Strafbefehl ausgestellt hat. Der Antrag kann formlos sein, muss aber selbstverständlich unterschrieben und begründet werden. Der Begründung sollte der Richter entnehmen können, warum er beim Antragsteller von der einmal verhängten Sperrfrist absehen und diese jetzt schon aufheben soll.
Dabei kann nicht die Abkürzung der Sperrfrist um eine bestimmte Dauer, z. B. um zwei Monate, beantragt werden. Vielmehr entscheidet das Gericht zum Zeitpunkt der Antragstellung, ob die Sperre jetzt aufgehoben werden kann. Die Erfolgsaussichten sind erfahrungsgemäß besser, wenn der Antrag nicht allzu früh zu Beginn der Sperrfrist gestellt wird, sondern ca. 3-4 Monate vor deren Ablauf.
Die Voraussetzungen für das Erreichen einer Verkürzung können entscheidend verbessert werden, wenn man an einer spezifischen verkehrspsychologischen Nachschulung teilnimmt, die sich mit den Ursachen der Verkehrsauffälligkeit, also z. B. der Alkoholfahrt, beschäftigt und diese beseitigen hilft.
Die TÜV SÜD Pluspunkt GmbH hat zwei speziell ausgerichtete Angebote für Kraftfahrer, die mit Alkohol aufgefallen sind:
Das Aufbauseminar NAFAPlus (wenn Sie mit weniger als 1,6 Promille aufgefallen sind)
Das Kursmodell FREYUNG (wenn Sie eine höhere Blutalkoholkonzentration aufgewiesen haben)
Wenn Sie sich für einen Kurs in Ihrer Nähe interessieren, rufen Sie uns einfach an. Unserer Infohotline gibt Ihnen gerne weitere Auskünfte:
Tel.: 0800 3 57 57 57, Mo-Fr. 8:00-20:00 Uhr, für Sie kostenfrei!







