Sie haben eine Frage?

Prüfungen, Fristen & Kennzeichnung

  

Mehrfach geprüft für Ihre Sicherheit: neue Taucherflaschen

Für Taucherflaschen gibt es gleich mehrere Vorschriften. Das mag ein wenig verwirrend sein, dient aber Ihrer eigenen Sicherheit.

  • ADR (Gefahrgutvorschrift für den Straßentransport)
  • Europäische Druckgeräterichtlinie (97/23/EG)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Bei neuen Flaschen müssen durch den Hersteller sowohl die Erstmaligen Prüfungen nach ADR als auch ein "Konformitätsbewertungsverfahren" nach der Druckgeräterichtlinie durchgeführt werden. Bei dessen erfolgreichem Abschluss werden die Flaschen mit dem Konformitätszeichen "CE" gekennzeichnet.
Zusätzlich ist dann in Deutschland noch die "Prüfung vor Inbetriebnahme" nach BetrSichV durchzuführen. Nach § 15 dieser Verordnung werden dann auch Art und Umfang der Wiederkehrenden Prüfungen bestimmt sowie die dabei anzuwendenden Prüffristen.

Wo werden Wiederkehrende Prüfungen von Tauchflaschen durchgeführt?

Am schnellsten und einfachsten finden Sie die Antwort auf diese Frage in den Gelben Seiten Ihres Telefonbuchs: unter "T" wie Tauchen oder unter "G" wie Gase. Die Wiederkehrenden Prüfungen werden nämlich nicht von TÜV SÜD durchgeführt, sondern zum Beispiel bei Tauchshops oder Gaselieferanten.

Diese Anlaufstellen bieten dann die nachfolgend aufgeführten Leistungen als Paket:

  • Reinigen und Warten der Flaschen zur Vorbereitung auf die Prüfung
  • Organisation der Wiederkehrenden Prüfung
  • Durchführen der Wiederkehrenden Prüfung im Beisein des Prüfers von TÜV SÜD
  • Trocknen der Flaschen nach der Wasserdruckprüfung
  • Betriebsfertiges Herrichten der Flaschen

Fristgerecht gecheckt: die Prüffristen

Im Jahr 2003 hat die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) die Druckbehälterverordnung in Deutschland abgelöst. Seitdem stellt sich für Sie als Taucher die Frage: Wie verhält es sich mit den dort genannten Höchstfristen für die Wiederkehrenden Prüfungen?

Nach einer Änderung im § 15 (7), 2. der BetrSichV sind für "Atemschutzgeräte, die als Tauchgeräte verendet werden," feste Fristen festgelegt. Dies bedeutet eine große Erleichterung für Taucher, da sie nicht mehr in der Pflicht sind, selbst eine Prüffrist zu ermitteln und festzulegen.

Vorsicht ist allerdings angebracht unter besonderen Bedingungen, z.B. wenn die Gefahr besteht, dass eine Flasche vollständig leer geatmet wurde und/oder sich Salzwasser am Boden der Flasche angesammelt haben könnte. In einem derartigen Fall sollte eine vorzeitige Prüfung durchgeführt werden.

Am besten einfach und einheitlich: Prüffrist-Kennzeichnung

Der Gesetzgeber hat mit der BetrSichV Art, Umfang und Fristen für die Wiederkehrenden Prüfungen festgelegt.

Der Gesetzgeber hat jedoch nicht festgelegt, ob und wie Prüffristen zu kennzeichnen sind.
Dies ist einerseits konsequent, da es die Eigenverantwortung des Betreibers stärkt und sich Prüffristen aufgrund einer veränderten Betriebsweise ändern können. Auf der anderen Seite wünschen sich Taucher und Füllunternehmen, dass die Flaschen einfach und einheitlich mit Monat und Jahr der nächsten anstehenden Prüfung gekennzeichnet werden.

Um diesem Wunsch zu entsprechen, hat die Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) von TÜV SÜD festgelegt, dass Flaschen von Tauchgeräten zusätzlich zum Prüfdatum und dem Stempel des Prüfers mit dem Datum der nächsten Wiederkehrenden Prüfung gekennzeichnet werden sollen. Diese Prüffrist wird ergänzt mit dem Buchstaben I (für Innere Prüfung) oder F (für Festigkeitsprüfung), um die Art der nächsten Prüfung zu verdeutlichen.

03.11 (Stempel) 09.13 I bzw. 03.11 (Stempel) 09.13 F


Anmerkung:
Da es keine gesetzliche Regelung auf diesem Gebiet gibt, besteht durchaus die Möglichkeit, dass andere Zugelassene Überwachungsstellen unterschiedlich vorgehen. Wir bitten um Verständnis dafür, dass wir dies weder bewerten, noch eine Handlungsanleitung für diesen Fall geben wollen
.


an den Seitenanfang  |  Seite weiterempfehlen
Kostenlose Service-Hotline: 0800 - 888 4444E-Mail: info@tuev-sued.de